Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 81
§ 81 – Umfang der Prozessvollmacht
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Kurz erklärt
- Die Prozessvollmacht erlaubt alle Handlungen im Rechtsstreit.
- Dazu gehören auch Widerklagen und Wiederaufnahmen des Verfahrens.
- Sie umfasst die Bestellung von Vertretern für höhere Instanzen.
- Ein Vergleich oder Verzicht auf den Streitgegenstand kann ebenfalls erfolgen.
- Die Vollmacht umfasst auch die Entgegennahme von Kosten, die erstattet werden.