Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 81

§ 81 – Umfang der Prozessvollmacht

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Kurz erklärt

  • Die Prozessvollmacht erlaubt alle Handlungen im Rechtsstreit.
  • Dazu gehören auch Widerklagen und Wiederaufnahmen des Verfahrens.
  • Sie umfasst die Bestellung von Vertretern für höhere Instanzen.
  • Ein Vergleich oder Verzicht auf den Streitgegenstand kann ebenfalls erfolgen.
  • Die Vollmacht umfasst auch die Entgegennahme von Kosten, die erstattet werden.