Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 539

§ 539 – Versäumnisverfahren

(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Wenn der Berufungskläger nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kann seine Berufung durch ein Versäumnisurteil zurückgewiesen werden.
  • Wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der Berufungskläger ein Versäumnisurteil beantragt, wird das Vorbringen des Berufungsklägers als anerkannt betrachtet.
  • Das Gericht entscheidet basierend auf dem Antrag des Berufungsklägers, wenn dessen Vorbringen den Berufungsantrag rechtfertigt.
  • Wenn das Vorbringen den Antrag nicht rechtfertigt, wird die Berufung zurückgewiesen.
  • Die Regeln für das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug gelten auch hier sinngemäß.