Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 390
§ 390 – Folgen der Zeugnisverweigerung
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend. (3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Zeugen, die ohne Grund oder aus unerheblichen Gründen verweigern, müssen die Kosten der Weigerung tragen.
- Es wird ein Ordnungsgeld gegen den Zeugen verhängt, und bei Nichtzahlung kann Ordnungshaft angeordnet werden.
- Bei wiederholter Weigerung kann auf Antrag Haft zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden.
- Die Haft darf nicht über das Ende des Prozesses hinausgehen.
- Gegen die Beschlüsse kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.