Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 772

§ 772 – Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Ein Veräußerungsverbot gemäß den §§ 135, 136 BGB besteht.
  • Der betroffene Gegenstand darf nicht durch Zwangsvollstreckung verkauft oder übertragen werden.
  • Dies gilt auch bei persönlichen Ansprüchen oder unwirksamen Rechten aufgrund des Verbots.
  • Es kann Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden.
  • Der Widerspruch erfolgt nach den Regelungen des § 771.