Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 606
§ 606 – Klageschrift
Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.
Kurz erklärt
- Ein Verfahren kann vollständig in englischer Sprache geführt werden.
- Dies muss in der englischsprachigen Klageschrift angegeben werden.
- Eine Vereinbarung der Parteien über die englische Verfahrenssprache ist erforderlich.
- Diese Vereinbarung muss ebenfalls in der Klageschrift dargelegt werden.
- Die Regelung bezieht sich auf § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.