Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 423

§ 423 – Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

Kurz erklärt

  • Der Gegner muss Urkunden vorlegen, die er im Prozess erwähnt hat.
  • Dies gilt auch, wenn die Urkunden nur in einem vorbereitenden Schriftsatz genannt wurden.
  • Die Urkunden müssen sich in den Händen des Gegners befinden.
  • Die Verpflichtung zur Vorlage besteht unabhängig von der Art der Beweisführung.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Urkunden in der Hauptverhandlung erwähnt werden.