Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 78b

§ 78b – Notanwalt

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann auf Antrag einer Partei einen Anwalt zuordnen, wenn eine Vertretung notwendig ist.
  • Dies gilt, wenn die Partei keinen Anwalt findet, der bereit ist, sie zu vertreten.
  • Die Rechtsverfolgung oder -verteidigung muss ernsthaft und nicht aussichtslos sein.
  • Wenn der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts abgelehnt wird, kann sofort Beschwerde eingelegt werden.
  • Der Beschluss des Gerichts erfolgt durch einen Beschluss.