Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 517
§ 517 – Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Kurz erklärt
- Die Frist für eine Berufung beträgt einen Monat.
- Diese Frist ist eine Notfrist.
- Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
- Spätestens beginnt die Frist nach fünf Monaten ab der Urteilsverkündung.
- Es gibt also einen maximalen Zeitraum von fünf Monaten, innerhalb dessen die Berufung eingelegt werden muss.