Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 517

§ 517 – Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Kurz erklärt

  • Die Frist für eine Berufung beträgt einen Monat.
  • Diese Frist ist eine Notfrist.
  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.
  • Spätestens beginnt die Frist nach fünf Monaten ab der Urteilsverkündung.
  • Es gibt also einen maximalen Zeitraum von fünf Monaten, innerhalb dessen die Berufung eingelegt werden muss.