Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 516
§ 516 – Zurücknahme der Berufung
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Kurz erklärt
- Der Berufungskläger kann seine Berufung bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen.
- Die Rücknahme muss dem Gericht mitgeteilt werden.
- Wenn die Rücknahme nicht während der mündlichen Verhandlung erfolgt, muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
- Durch die Rücknahme verliert der Kläger sein Rechtsmittel.
- Der Kläger muss die Kosten, die durch das Rechtsmittel entstanden sind, tragen.