Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 404a

§ 404a – Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. (5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Kurz erklärt

  • Das Gericht leitet die Arbeit des Sachverständigen und kann ihm Anweisungen geben.
  • Bei Bedarf hört das Gericht den Sachverständigen vor der Erstellung der Beweisfrage und erklärt ihm seine Aufgabe.
  • Das Gericht legt fest, welche Fakten der Sachverständige für seine Begutachtung berücksichtigen soll.
  • Das Gericht bestimmt, wie weit der Sachverständige zur Klärung der Beweisfrage befugt ist und wie er mit den Parteien kommunizieren darf.
  • Anweisungen an den Sachverständigen müssen den Parteien mitgeteilt werden, und sie dürfen an speziellen Einweisungsterminen teilnehmen.