Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1104a

§ 1104a – Gemeinsame Gerichte

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Die Landesregierungen dürfen durch Rechtsverordnung Amtsgerichte und Landgerichte für europäische Verfahren bei geringfügigen Forderungen zuständig machen.
  • Dies gilt für Bezirke, die mehrere Amtsgerichte oder Landgerichte umfassen.
  • Die Regelung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
  • Ziel ist die sachliche Förderung der Verfahren.
  • Die Ermächtigung kann an die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.