Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1105

§ 1105 – Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden. (2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.

Kurz erklärt

  • Urteile können vorläufig vollstreckt werden, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.
  • Anträge zur Einschränkung der Zwangsvollstreckung müssen beim Hauptsachegericht eingereicht werden.
  • Die Entscheidung über solche Anträge erfolgt durch eine einstweilige Anordnung.
  • Diese Entscheidung ist unanfechtbar und die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden.