Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 173

§ 173 – Zustellung von elektronischen Dokumenten

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie normal Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. normal arabic (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kurz erklärt

  • Elektronische Dokumente müssen über einen sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
  • Bestimmte Berufsgruppen und Behörden müssen diesen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen.
  • Der Empfang der elektronischen Zustellung muss durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden.
  • Andere Empfänger müssen der elektronischen Zustellung zustimmen, was durch die Einreichung eines Dokuments erfolgt.
  • Ein Dokument gilt nach vier Tagen als zugestellt, es sei denn, der Empfänger kann nachweisen, dass es nicht oder später angekommen ist.