Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 879
§ 879 – Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat. (2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
Kurz erklärt
- Die Klage muss beim Verteilungsgericht oder, wenn nicht zuständig, beim Landgericht eingereicht werden.
- Zuständig ist das Landgericht, wenn es im Bezirk des Verteilungsgerichts sitzt.
- Das Landgericht ist für alle Klagen zuständig, wenn es aufgrund von Widersprüchen zuständig ist.
- Dies gilt, solange nicht alle beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht entscheidet.
- Widersprüche, die im Termin nicht geklärt werden, beeinflussen die Zuständigkeit des Landgerichts.