Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 308
§ 308 – Bindung an die Parteianträge
(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann einer Partei nichts zusprechen, was nicht ausdrücklich beantragt wurde.
- Dies betrifft besonders Nebenforderungen wie Früchte und Zinsen.
- Das Gericht muss jedoch auch ohne Antrag über die Prozesskosten entscheiden.
- Die Entscheidung über die Prozesskosten ist unabhängig von den Anträgen der Parteien.
- Es gibt klare Grenzen für das, was das Gericht zusprechen kann.