Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1071

§ 1071 – Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Wenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung (EU) 2020/1784 gilt für Dänemark.
  • Dies basiert auf einem Abkommen von 2005 zwischen der EU und Dänemark.
  • Das Abkommen betrifft die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken.
  • Die Vorschriften in den §§ 1067 bis 1070 sind anwendbar.
  • Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Zustellung in Zivil- oder Handelssachen.