Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1072
§ 1072 – Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen, normal normal unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder normal unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen. normal normal arabic
Kurz erklärt
- Deutsche Gerichte können Beweise nach der EU-Verordnung 2020/1783 aufnehmen.
- Sie können ein Gericht in einem anderen EU-Mitgliedstaat um Beweisaufnahme bitten.
- Eine direkte Beweisaufnahme im anderen Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen beantragt werden.
- In Ausnahmefällen kann ein deutscher Konsularbeamter zur Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland angefragt werden.
- Die Anfragen müssen den Vorgaben der Artikel 12 bis 21 der Verordnung entsprechen.