Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1072

§ 1072 – Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen, normal normal unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder normal unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen. normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Deutsche Gerichte können Beweise nach der EU-Verordnung 2020/1783 aufnehmen.
  • Sie können ein Gericht in einem anderen EU-Mitgliedstaat um Beweisaufnahme bitten.
  • Eine direkte Beweisaufnahme im anderen Mitgliedstaat kann unter bestimmten Bedingungen beantragt werden.
  • In Ausnahmefällen kann ein deutscher Konsularbeamter zur Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland angefragt werden.
  • Die Anfragen müssen den Vorgaben der Artikel 12 bis 21 der Verordnung entsprechen.