Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 27

§ 27 – Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft

(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Klagen zu Erbrechtsfragen können am Gericht des Erblassers eingereicht werden.
  • Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ist entscheidend.
  • Bei deutschen Erblassern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland gilt der letzte Wohnsitz.
  • Wenn kein inländischer Wohnsitz vorhanden ist, gelten spezielle Regelungen.
  • Ansprüche wie Pflichtteilsansprüche oder Erbteilungen fallen ebenfalls unter diese Regelung.