Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 480

§ 480 – Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

Kurz erklärt

  • Der Richter muss vor dem Eid den Schwurpflichtigen informieren.
  • Es wird erklärt, was der Eid bedeutet.
  • Der Schwurpflichtige kann den Eid religiös oder ohne religiöse Beteuerung leisten.
  • Die Belehrung muss angemessen sein.
  • Der Eid muss vor der Leistung erklärt werden.