Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 775

§ 775 – Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; normal normal wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; normal normal wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; normal normal wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; normal normal wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung muss gestoppt oder eingeschränkt werden, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, die das Urteil aufhebt oder die Vollstreckung für unzulässig erklärt.
  • Die Vollstreckung kann auch eingestellt werden, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die eine einstweilige Einstellung anordnet oder die Fortsetzung nur gegen Sicherheitsleistung erlaubt.
  • Wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, die belegt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung geleistet wurde, muss die Vollstreckung eingestellt werden.
  • Die Vollstreckung ist ebenfalls zu stoppen, wenn eine Urkunde zeigt, dass der Gläubiger nach dem Urteil bereits befriedigt wurde oder eine Stundung gewährt hat.
  • Ein Nachweis über eine Einzahlung oder Überweisung, die den erforderlichen Betrag an den Gläubiger betrifft, führt ebenfalls zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.