Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 776
§ 776 – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Kurz erklärt
- Bei bestimmten Fällen (§ 775 Nr. 1, 3) müssen bestehende Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.
- In anderen Fällen (§ 775 Nr. 4, 5) bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen vorerst bestehen.
- Bei Fall Nummer 2 bleiben die Maßnahmen ebenfalls bestehen, es sei denn, die Entscheidung hebt sie auf.
- Die Regelungen betreffen die Vollstreckungshandlungen.
- Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Fallnummer.