Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 777
§ 777 – Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners besitzt, hat er ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht.
- Der Schuldner kann der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen.
- Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die Forderung durch den Wert der besitzenden Sache gedeckt ist.
- Hat der Gläubiger auch für eine andere Forderung ein Recht an der Sache, muss auch diese Forderung gedeckt sein.
- Der Widerspruch gilt nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache abgesichert sind.