Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 69

§ 69 – Streitgenössische Nebenintervention

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Entscheidung im Hauptprozess rechtskräftig wird, hat sie auch Auswirkungen auf den Nebenintervenienten.
  • Der Nebenintervenient ist in diesem Fall rechtlich mit der Hauptpartei verbunden.
  • Der Nebenintervenient wird als Streitgenosse der Hauptpartei betrachtet.
  • Diese Regelung basiert auf den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
  • Die Rechtskraft der Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Nebenintervenient und Gegner.