Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 540
§ 540 – Inhalt des Berufungsurteils
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, normal normal eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. normal normal normal arabic Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Urteil verweist auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
- Änderungen oder Ergänzungen werden kurz dargestellt.
- Es gibt eine kurze Begründung für die Entscheidung (Änderung, Aufhebung oder Bestätigung).
- Wenn das Urteil sofort nach der mündlichen Verhandlung verkündet wird, können die erforderlichen Darlegungen ins Protokoll aufgenommen werden.
- Die §§ 313a und 313b sind ebenfalls anwendbar.