Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 63
§ 63 – Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Kurz erklärt
- Jeder Streitgenosse hat das Recht, den Prozess zu führen.
- Alle Streitgenossen müssen zu den Gerichtsterminen eingeladen werden.
- Es gibt keine Ausnahmen für die Einladung der Streitgenossen.
- Jeder Beteiligte kann aktiv am Prozess teilnehmen.
- Die Einhaltung der Einladungspflicht ist wichtig für den Verlauf des Verfahrens.