Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 63

§ 63 – Prozessbetrieb; Ladungen

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

Kurz erklärt

  • Jeder Streitgenosse hat das Recht, den Prozess zu führen.
  • Alle Streitgenossen müssen zu den Gerichtsterminen eingeladen werden.
  • Es gibt keine Ausnahmen für die Einladung der Streitgenossen.
  • Jeder Beteiligte kann aktiv am Prozess teilnehmen.
  • Die Einhaltung der Einladungspflicht ist wichtig für den Verlauf des Verfahrens.