§ 266 – Veräußerung eines Grundstücks
(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll. (2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.
Kurz erklärt
- Bei einem Rechtsstreit über ein Grundstück zwischen dem Besitzer und einem Dritten kann der neue Eigentümer den Streit übernehmen.
- Der neue Eigentümer muss auf Antrag des Gegners den Rechtsstreit in der aktuellen Lage weiterführen.
- Diese Regelung gilt auch für Rechtsstreitigkeiten über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
- Die Bestimmung findet keine Anwendung, wenn andere Vorschriften des bürgerlichen Rechts entgegenstehen.
- In solchen Fällen gilt eine spezielle Regelung für den Fall, dass der Kläger das Grundstück verkauft hat.