Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 64
§ 64 – Hauptintervention
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
Kurz erklärt
- Wer einen Anspruch auf eine Sache oder ein Recht hat, das bereits strittig ist, kann diesen Anspruch geltend machen.
- Der Anspruch muss bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits geltend gemacht werden.
- Die Klage kann gegen beide Parteien des Rechtsstreits gerichtet werden.
- Die Klage muss bei dem Gericht eingereicht werden, das für den ersten Rechtszug zuständig ist.
- Dies gilt sowohl für den gesamten Anspruch als auch für einen Teil davon.