Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 432
§ 432 – Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. (2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden. (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
Kurz erklärt
- Wenn eine Urkunde bei einer öffentlichen Behörde oder einem Beamten ist, kann der Beweisführer einen Antrag stellen, um die Urkunde anzufordern.
- Diese Regel gilt nicht für Urkunden, die die Parteien selbst ohne Gerichtsbeteiligung beschaffen können.
- Wenn die Behörde oder der Beamte die Herausgabe der Urkunde verweigert, gelten bestimmte Vorschriften (§§ 428 bis 431).
- Der Antrag zur Mitteilung der Urkunde muss formal gestellt werden.
- Es gibt spezielle Regelungen, wenn die Herausgabe der Urkunde gesetzlich gefordert wird.