§ 44 – Ablehnungsgesuch
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Kurz erklärt
- Das Ablehnungsgesuch muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden und kann auch protokolliert werden.
- Der Grund für die Ablehnung muss glaubhaft gemacht werden, eine eidesstattliche Versicherung ist nicht zulässig.
- Der abgelehnte Richter muss sich zu dem Ablehnungsgrund äußern.
- Wenn ein Richter abgelehnt wird, nachdem die Partei bereits an einer Verhandlung teilgenommen hat, muss nachgewiesen werden, dass der Ablehnungsgrund später entstanden ist.
- Das Ablehnungsgesuch muss sofort eingereicht werden.