Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 84
§ 84 – Mehrere Prozessbevollmächtigte
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Kurz erklärt
- Mehrere Bevollmächtigte können die Partei gemeinsam oder einzeln vertreten.
- Sie haben das Recht, Entscheidungen unabhängig voneinander zu treffen.
- Eine andere Regelung in der Vollmacht ist gegenüber dem Gegner unwirksam.
- Die Vertretung bleibt auch ohne Zustimmung des Gegners gültig.
- Die Regelung gilt für alle Bevollmächtigten, die benannt wurden.