Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 17

§ 17 – Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Kurz erklärt

  • Der allgemeine Gerichtsstand für Gemeinden und ähnliche Organisationen wird durch ihren Sitz bestimmt.
  • Der Sitz ist in der Regel der Ort, an dem die Verwaltung stattfindet.
  • Gewerkschaften haben ihren Gerichtsstand am Gericht, das für den Bezirk des Bergwerks zuständig ist.
  • Behörden haben ihren Gerichtsstand am Gericht ihres Amtssitzes, wenn sie verklagt werden.
  • Zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand kann es auch spezielle Regelungen für den Gerichtsstand geben.