Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1068
§ 1068 – Elektronische Zustellung
An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Kurz erklärt
- Gerichtliche elektronische Schriftstücke dürfen nur an bestimmte Adressaten in Deutschland zugestellt werden.
- Die Zustellung erfolgt gemäß einer speziellen EU-Verordnung.
- Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2020/1784.
- Die Regelung betrifft den Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a.
- Elektronische Zustellungen sind an diese Vorgaben gebunden.