Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1068

§ 1068 – Elektronische Zustellung

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

Kurz erklärt

  • Gerichtliche elektronische Schriftstücke dürfen nur an bestimmte Adressaten in Deutschland zugestellt werden.
  • Die Zustellung erfolgt gemäß einer speziellen EU-Verordnung.
  • Es handelt sich um die Verordnung (EU) 2020/1784.
  • Die Regelung betrifft den Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a.
  • Elektronische Zustellungen sind an diese Vorgaben gebunden.