Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 130

§ 130 – Inhalt der Schriftsätze

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; normal normal 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; normal die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; normal normal die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; normal normal die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; normal normal die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; normal normal die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Schriftsätze müssen die Parteien und ihre Vertreter mit Namen, Beruf und Wohnort benennen.
  • Es muss das zuständige Gericht und der Streitgegenstand angegeben werden.
  • Die Anzahl der Anlagen ist anzugeben.
  • Es sind die Anträge und die dazugehörigen tatsächlichen Verhältnisse darzulegen.
  • Beweismittel und die Unterschrift der verantwortlichen Person müssen ebenfalls enthalten sein.