Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 513

§ 513 – Berufungsgründe

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Kurz erklärt

  • Eine Berufung kann nur eingelegt werden, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt.
  • Alternativ kann eine Berufung eingelegt werden, wenn neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Die Berufung darf nicht darauf basieren, dass das erste Gericht seine Zuständigkeit falsch eingeschätzt hat.
  • Es müssen spezifische Gründe für die Berufung angegeben werden.
  • Die Entscheidung des ersten Gerichts bleibt in der Regel bestehen, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind.