Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 766
§ 766 – Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsgericht entscheidet über Anträge und Einwendungen zur Zwangsvollstreckung.
- Es kann bestimmte Anordnungen gemäß § 732 Abs. 2 erlassen.
- Das Gericht ist zuständig, wenn ein Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag ablehnt.
- Es entscheidet auch, wenn der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung nicht korrekt ausführt.
- Erinnerungen zu den Kosten, die der Gerichtsvollzieher erhebt, fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts.