Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 605a
§ 605a – Scheckprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Im Urkundenprozess können Ansprüche aus Schecks geltend gemacht werden.
- Dies geschieht gemäß dem Scheckgesetz.
- Der Prozess wird als Scheckprozess bezeichnet.
- Die Paragrafen 602 bis 605 finden Anwendung.
- Diese Regelungen sind entsprechend anzuwenden.