Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 20

§ 20 – Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

Kurz erklärt

  • Personen, die länger an einem Ort bleiben, sind dort gerichtlich zuständig.
  • Dazu gehören Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler und Lehrlinge.
  • Das Gericht am Aufenthaltsort ist zuständig für Klagen gegen diese Personen.
  • Die Klagen betreffen vermögensrechtliche Ansprüche.
  • Der Aufenthaltsort ist entscheidend für die Gerichtszuständigkeit.