Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 871

§ 871 – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

Kurz erklärt

  • Landesgesetze können spezielle Regelungen für den Betrieb von Eisenbahnen und Kleinbahnen haben.
  • Wenn jemand anderes als der Eigentümer die Bahn betreibt, gelten besondere Nutzungsrechte.
  • Diese Nutzungsrechte und bestimmte Gegenstände sind Teil des unbeweglichen Vermögens.
  • Die Zwangsvollstreckung dieser Rechte wird anders geregelt als im Bundesrecht.
  • Die landesgesetzlichen Vorschriften bleiben von den allgemeinen Bundesvorschriften unberührt.