§ 376 – Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. (4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. (5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Kurz erklärt
- Richter, Beamte und andere öffentliche Dienstpersonen dürfen nur unter bestimmten beamtenrechtlichen Vorschriften als Zeugen vernommen werden.
- Für Mitglieder des Bundestages und der Landesregierungen gelten spezielle Vorschriften für ihre Zeugenaussage.
- Das Prozessgericht muss eine Genehmigung für die Aussage einholen und dem Zeugen mitteilen.
- Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schadet.
- Diese Regeln gelten auch nach dem Ende der Amtszeit oder Beschäftigung, wenn es um Informationen aus der Dienstzeit geht.