§ 757a – Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. (2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben: Art und Ort der Vollstreckungshandlung, normal Vornamen und Name des Schuldners, normal soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie normal Wohnanschrift des Schuldners. normal arabic (3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen. (4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder normal sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt. normal arabic Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben. (5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei um Informationen bitten, ob bei einer Vollstreckung Gefahr für ihn oder andere besteht.
- Im Anfrageformular müssen Details zur Vollstreckung und Informationen über den Schuldner angegeben werden.
- Wenn die Polizei eine Gefahr bestätigt, kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die Polizei bitten.
- Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne vorherige Anfrage Unterstützung anfordern, wenn er Anzeichen für eine Gefahr hat.
- Nach der Vollstreckung muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder betroffene Dritte über die Anfrage oder Unterstützung informieren.