Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 754
§ 754 – Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher erhält durch den Vollstreckungsauftrag die Erlaubnis, Zahlungen vom Schuldner entgegenzunehmen und zu quittieren.
- Er kann auch Zahlungsvereinbarungen im Sinne des § 802b treffen.
- Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.
- Die Ermächtigung gilt auch für Dritte, die mit dem Schuldner in Kontakt stehen.
- Der Gläubiger kann Mängel oder Beschränkungen des Auftrags gegenüber dem Schuldner oder Dritten nicht geltend machen.