§ 802a – Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, normal normal eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, normal normal Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, normal normal die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, normal normal eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. normal normal normal arabic Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher sorgt für eine schnelle und kostengünstige Eintreibung von Geldforderungen.
- Er kann versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
- Der Gerichtsvollzieher darf Informationen über das Vermögen des Schuldners einholen.
- Er ist befugt, Pfändungen und Verwertungen von körperlichen Sachen durchzuführen.
- Für bestimmte Maßnahmen benötigt er keine vorherige Genehmigung oder Zustellung des Schuldtitels.