Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 802
§ 802 – Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Kurz erklärt
- Die Gerichtsstände, die in diesem Buch festgelegt sind, sind verbindlich.
- Nur die genannten Gerichtsstände sind zuständig.
- Es gibt keine anderen Gerichtsstände, die in diesem Fall in Betracht gezogen werden können.
- Die Regelung gilt für alle relevanten rechtlichen Angelegenheiten.
- Die Bestimmungen sind zwingend und können nicht umgangen werden.