Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 387

§ 387 – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

Kurz erklärt

  • Das Prozessgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach Anhörung der Parteien.
  • Der Zeuge muss sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen.
  • Es gibt die Möglichkeit, gegen das Zwischenurteil sofort Beschwerde einzulegen.