Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 386

§ 386 – Erklärung der Zeugnisverweigerung

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. (4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge, der sein Zeugnis verweigert, muss die Gründe dafür schriftlich oder im Protokoll angeben und glaubhaft machen.
  • Für die Glaubhaftmachung reicht in bestimmten Fällen eine Versicherung auf einen geleisteten Diensteid.
  • Wenn der Zeuge seine Weigerung schriftlich erklärt hat, muss er nicht zum Vernehmungstermin erscheinen.
  • Die Geschäftsstelle informiert die Parteien über den Eingang oder die Aufnahme der Erklärung des Zeugen.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die die Glaubhaftmachung und die Pflichten des Zeugen regeln.