§ 754a – Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; normal normal die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; normal normal der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und normal normal der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. normal normal normal arabic Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen. (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Bei elektronischen Aufträgen zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen bis 5.000 Euro ist die Übermittlung des Vollstreckungsbescheides nicht erforderlich.
- Kosten der Zwangsvollstreckung zählen nur, wenn sie das Hauptthema des Auftrags sind.
- Der Gläubiger muss eine Kopie des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügen.
- Der Gläubiger muss versichern, dass ihm die erforderlichen Dokumente vorliegen und die Forderung noch besteht.
- Wenn der Gerichtsvollzieher Zweifel an den Dokumenten hat, muss der Gläubiger diese nachreichen, bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.