Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 848

§ 848 – Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache

(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. (2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. (3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

Kurz erklärt

  • Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache muss ein Sequester vom Amtsgericht bestellt werden.
  • Der Sequester erhält die Sache auf Antrag des Gläubigers.
  • Wenn der Anspruch auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, erfolgt die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners.
  • Mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner erhält der Gläubiger eine Sicherungshypothek.
  • Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache erfolgt nach den Vorschriften für unbewegliche Sachen.