Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 453

§ 453 – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Aussage einer Partei nach § 286 nach eigenem Ermessen bewerten.
  • Wenn eine Partei die Aussage oder den Eid verweigert, gelten die Regelungen des § 446.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der freien Würdigung der Beweise.
  • Die Verweigerung der Aussage hat rechtliche Konsequenzen.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für den Umgang mit verweigerten Aussagen.