Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 453
§ 453 – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Aussage einer Partei nach § 286 nach eigenem Ermessen bewerten.
- Wenn eine Partei die Aussage oder den Eid verweigert, gelten die Regelungen des § 446.
- Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der freien Würdigung der Beweise.
- Die Verweigerung der Aussage hat rechtliche Konsequenzen.
- Es gibt spezifische Vorschriften für den Umgang mit verweigerten Aussagen.