Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 325

§ 325 – Subjektive Rechtskraftwirkung

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. (2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend. (3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist. (4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein rechtskräftiges Urteil hat Wirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger.
  • Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Besitz erlangen, sind ebenfalls betroffen.
  • Bei Rechten an Grundstücken wirkt das Urteil auch gegen neue Eigentümer, selbst wenn sie von der Rechtshängigkeit nichts wussten.
  • Bei Zwangsversteigerungen muss die Rechtshängigkeit vor der Gebotsaufforderung angemeldet sein, damit das Urteil wirkt.
  • Die Regelungen gelten auch für Ansprüche aus eingetragenen Schiffshypotheken.