Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1088
§ 1088 – Maschinelle Bearbeitung
(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.
Kurz erklärt
- Anträge auf den Europäischen Zahlungsbefehl und Einsprüche können maschinell lesbar beim Gericht eingereicht werden.
- Die maschinelle Einreichung muss für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein.
- Eine bestimmte Regelung (§ 130a Absatz 5 Satz 1) gilt auch für diese Anträge.
- Der Senat von Berlin legt per Rechtsverordnung fest, wann die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren im Amtsgericht Wedding beginnt.
- Der Senat kann diese Befugnis an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin übertragen.